Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Partner bereitet in den eigenen Betriebsstätten Nahrungsmittel und Getränke ("Creator-Brand Gerichte") zu, die LANCH unter einer von LANCH festgelegten Marke („Creator-Brand“) vertreiben möchte. Der Partner verkauft hierzu die Creator-Brand Gerichte nach Zubereitung an LANCH und stellt diese Creator-Brand Gerichte für die Abholung durch Lieferfahrer („Fahrer“) oder für die Abholung durch Kunden von LANCH („Kunden“) bereit. Die Creator-Brand Gerichte werden von den Kunden über Online- Lieferplattformen und/oder die LANCH Bestellplattform („Plattform“) bestellt und von den Fahrern dieser Plattformen bzw. eigenen Fahrern des Partners an die Kunden ausgeliefert. Nur mit einer weiteren schriftlichen Einwilligung von LANCH ist es dem Partner erlaubt, auch Abholung für Kunden in den eigenen Betriebsstätten anzubieten. Alle Leistungen, die dieser Vereinbarung zugrunde liegen, erfolgen zu den Bedingungen dieser Vereinbarung.

1.2 Der Partner bereitet die Creator-Brand Gerichte ausschließlich nach den von LANCH definierten Richtlinien, Methoden, Anweisungen, Rezepturen, Zutaten und Produkten zu, verwendet ausschließlich das von LANCH genehmigten Verpackungs- und Werbematerial und betreibt den Zustellservice gemäß dieser Vereinbarung.

1.3 Das Recht des Partners zur Nutzung der Creator-Brand besteht nur im in diesem Vertrag gestatteten Umfang, insbesondere darf der Partner die Creator-Brand nicht innerhalb seiner Betriebsstätte nutzen. Der Partner darf die Creator-Brand Gerichte nur an LANCH verkaufen und nicht an Dritte (insbesondere nicht innerhalb seiner Betriebsstätte).

1.4 LANCH kauft dem Partner die Creator-Brand Gerichte zu der in Ziffer 6.1 spezifizierten Herstellungsvergütung ab. Der Verkauf der Creator-Brand Gerichte an die Kunden auf den entsprechenden Plattformen erfolgt ausschließlich durch LANCH.

1.5 Es dürfen ausschließlich die über LANCH bezogenen oder von LANCH genehmigten (siehe Ziffer 5.6.) Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien unter der Creator-Brand angeboten werden. Die Herstellung der Creator-Brand Gerichte hindert den Partner nicht daran, seine Betriebsstätte nach eigenem Ermessen zu betreiben.

2. Geltungsbereiche und Formen

2.1 Die Partner Vereinbarung ("Vereinbarung") besteht aus den Konditionen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LANCH (“AGB”), etwaigen Zusatzvereinbarungen sowie dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Konditionen und den AGB haben die Konditionen Vorrang.

2.2 Definitionen im Singular umfassen auch den Plural und umgekehrt.

2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Partner werden nur Vertragsbestandteil, wenn LANCH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Pflichten von LANCH

3.1 Koordinierung des Zustelldienstes für Produkte und Materialien der Creator-Brand, falls erforderlich.

3.2 Bereitstellung von Richtlinien, Methoden, Anweisungen, Rezepturen und Schulungsmaterial zu bestimmten Prozessabläufen der Creator-Brand an den Partner zumindest in digitaler Form.

3.3 Aktivierung des Partners an das Lieferketten-Bestellsystem der Creator-Brand.

3.4 Aktivierung des Partners auf den jeweiligen Plattformen.

3.5 Aktivierung des Partners am Plattform-Bestellsystem.

3.6 Abkauf der vom Partner im Rahmen von Bestellungen hergestellten Creator-Brand Gerichte.

4. Pflichten des Partners

4.1 Der Partner ist wirtschaftlich und rechtlich unabhängig und in keinem Fall ist der Partner berechtigt, LANCH zu vertreten. Der Partner handelt in eigenem Namen und auf eigenes Risiko als Unternehmer im Sinne des geltenden deutschen Rechts. Der Partner muss den Status als Unternehmer nachweisen, indem er seinen Firmennamen, den Nachweis seiner Eintragung, seine Rechtsform, andere Einzelheiten und alle weiteren relevanten Unterlagen vorlegt. Der Partner ist selbst für die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer und anderer Steuern an die zuständigen Steuerbehörden verantwortlich.

4.2 Der Partner ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen, Dokumente und die notwendige Unterstützung zu liefern, die LANCH benötigt, um ihn auf den jeweiligen Plattformen zu aktivieren. Der Partner muss LANCH mindestens vierzehn (14) Tage im Voraus schriftlich über jede Änderung dieser Informationen in Kenntnis setzen.

4.3 Der Partner ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Lizenzen und Genehmigungen (insbesondere die entsprechende Gewerbeberechtigung) zum Betrieb eines Restaurants oder einer Küche im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung auf seine eigenen Kosten einzuholen und aufrechtzuerhalten.

4.4 Der Partner ist verpflichtet, in seinen Betriebsräumen die höchsten Qualitätsstandards in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, sowie den Richtlinien oder anderen Anweisungen, welche von LANCH im Rahmen dieser Vereinbarung definiert wurden, einzuhalten (einschließlich in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Zubereitung und Präsentation der Speisen, Kühlkette und HACCP), und alle Handlungen zu unterlassen, die sich nachteilig auf den Ruf der Creator-Brand und/oder die Qualität der Creator-Brand Gerichte auswirken könnten. Der Partner hat die Mindesthaltbarkeitsdaten von Lebensmittelprodukten zu beachten, seinen Lagerbestand nach dem Prinzip "first in, first out" zu verwalten und seine Mitarbeiter in der Ausübung dieser und aller anderen Aufgaben, die in den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien enthalten sind, anzuleiten, zu schulen und kontinuierlich zu überwachen. Die Betriebsräume des Partners müssen bei der zuständigen lokalen Behörde angemeldet sein und angemeldet bleiben. Der Partner legt auf Anfrage von LANCH eine Kopie des jüngsten Hygienegutachtens der lokalen Behörde und/oder unabhängiger Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitsgutachten Dritter vor. Der Partner muss gewährleisten, dass in seinen Betriebsräumen für die Laufzeit der Vereinbarung ein Hygienestandard in Übereinstimmung mit lokalen Gesetzen aufrechterhalten wird, und dass das Ergebnis amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachung-Transparenz-Barometer) einen Wert im grünen Bereich aufweist. Der Partner informiert LANCH ordnungsgemäß und ergreift alle angemessenen Maßnahmen zur Korrektur nicht eingehaltener Bestimmungen.

4.5 Der Partner muss LANCH unverzüglich bei Mängeln seitens Dritter informieren, von denen der Partner hinsichtlich der Qualität der Produkte Kenntnis erlangt, einschließlich Kunden und Regierungsbehörden; sowie bei dem Vorhandensein von als gesundheitsschädlich geltenden Verunreinigungen, Mikroorganismen oder Bakterien, die die Verarbeitung und Qualität der Creator-Brand in den Betriebsräumen des Partners beeinträchtigen können.

4.6 Der Partner verfügt über ein schriftliches Lebensmittelsicherheits- und Hygieneprogramm, das auf der Grundlage geltender lokaler Gesetze eingeführt und aufrechterhalten wird. Auf Anfrage legt der Partner eine Kopie des Lebensmittelsicherheits- und Hygiene-Programms vor.

4.7 Der Partner stellt sicher, dass die Herstellung der Creator-Brand-Gerichte mit angemessener Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, gemäß den LANCH Richtlinien und in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Standards erfolgt, sowie im Einklang mit den geltenden Arbeitsrecht und Arbeitsschutzgesetzen stehen. LANCH hat Richtlinien entwickelt und definiert, die auf die Standardisierung der Zubereitung, des Hygienemanagements und der Lebensmittelsicherheit abzielen. LANCH hat das Recht, nach billigem Ermessen neue Richtlinien zu erlassen oder bestehende Richtlinien zu ändern oder zusammenzufassen. Der Partner wird den jeweiligen Richtlinien und Anweisungen jederzeit befolgen und diese einhalten.

4.8 Der Partner stellt sicher, dass alle über LANCH gekauften Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien ausschließlich für die im Rahmen dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen verwendet werden. Eine andere Verwendung der Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien der Creator-Brand stellt einen Missbrauch dar und berechtigt LANCH zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund.

4.9 Der Partner stellt sicher, dass ausreichend Kapazitäten (Personal, Lebensmittel, Lagerraum und Materialien) für die Herstellung der Creator-Brand Gerichte zur Verfügung stehen (siehe 4.13). Wenn der Partner für die Bearbeitung von Bestellungen nicht über ausreichend Personal und/oder Lebensmittel und/oder Verpackungen und/oder Ausstattungen verfügt, um seiner Leistungspflicht gegenüber LANCH nachzukommen, muss der Partner LANCH unverzüglich informieren und ggf. vorerst auf den Plattformen auf einen inaktiven Status geschaltet werden, sodass keine weiteren Bestellungen eingehen können.

4.10 Der Partner stellt sicher, dass die Bestellungen über eine Plattform zeitnah zubereitet werden, so dass diese dem Kunden innerhalb der von der Plattform mitgeteilten voraussichtlichen Lieferzeit geliefert werden können. Der Partner stellt darüber hinaus noch sicher, dass die Bestellnummer auf der Verpackung mit der übereinstimmt, die dem Partner von der Plattform mitgeteilt wurde, bevor die Bestellung an den Fahrer übergeben wird.

4.11 Der Partner stellt sicher, dass die hergestellten Creator-Brand Gerichte alle Informationen über Allergien der Kunden, die zusammen mit der Bestellung übermittelt wurden, berücksichtigen und mit den jeweiligen Allergenkennzeichnung übereinstimmen (einschließlich der Angaben, dass bestimmte Menüpunkte glutenfrei, nussfrei oder für Vegetarier und/oder Veganer geeignet sind), nicht gesundheits- oder umweltschädlich sind, ordnungsgemäß gekocht oder zubereitet wurden und ansonsten sicher für den Transport und für den Verzehr geeignet sind, fortwährend sicher und auf angemessene Art und Weise verpackt sind und eine für den Verbrauch durch den Kunden angemessene Temperatur haben.

4.12 Der Partner stellt sicher, dass die Herstellung der Creator-Brand-Gerichte in den Öffnungszeiten durchgeführt wird, die mit LANCH schriftlich vereinbart und/oder in den Richtlinien festgehalten sind.

4.13 Der Partner stellt sicher, dass ausreichend Kapazitäten (siehe 4.9) zur Verfügung stehen, damit Bestellungen von Kunden nicht zurückgewiesen werden müssen.

4.14 Der Partner stellt sicher, dass eingehende Kundenanrufe und Kundenbeschwerden im Einklang mit den deutschen Verbraucherschutz- und Datenschutzgesetzen bearbeitet werden. Darüber hinaus ist der Partner verpflichtet LANCH über Kundenbeschwerden zu informieren.

4.15 Der Partner stellt sicher, dass die Creator-Brand Gerichte ausschließlich in den eigenen Betriebsräumen des Partners und unter Einhaltung der LANCH Richtlinien zubereitet werden.

4.16 Der Partner stellt sicher, dass die IT-Voraussetzungen geschaffen sind, damit der Eingang von Bestellungen über die Plattform- und das Lieferketten-Bestellsystem möglich ist.

4.17 Der Partner stellt sicher, dass Lieferketten-Bestellungen über das Lieferketten-Bestellsysteme bis spätestens 23:00 Uhr eingehen, um die Versorgung mit Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien, die für die Zubereitung der Creator-Brand benötigt sind, zum übernächsten Tag der Bestellungen zu gewährleisten.

4.18 Der Partner stellt sicher, dass während der vereinbarten Öffnungszeit die für die Zubereitung und Auslieferung der Creator-Brand notwendige Ausstattung der Betriebsstätte einsatzfähig ist.

4.19 Der Partner stellt sicher, dass das Creator-Brand-Gerichtin der in der jeweiligen Bestellung von den Plattformen mitgeteilten voraussichtlichen Abholungszeit bereit steht, sodass der Fahrer in den Betriebsräumen nicht warten muss, um eine Bestellung abzuholen.

5. Versorgung des Partners mit Produkten

5.1 Aus Gründen der Qualitätssicherung ist der Partner verpflichtet, alle Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien, die für die Herstellung der Creator-Brand benötigt werden, ausschließlich über LANCH zu beziehen.

5.2 Die Bestellungen des Partners erfolgen in einem von LANCH zur Verfügung gestellten Lieferketten-Bestellsystem. Die von LANCH eingesetzten Lieferanten werden dem Partner bei Bestellungen über das Lieferketten-Bestellsystem den jeweils gültigen Lieferzeitplan mitteilen. Alle jeweils gültigen Preise für die angebotenen Produkte sind im Lieferketten-Bestellsystem ersichtlich und gelten für Bestellungen des Partners am jeweiligen Tag der Bestellung. Lieferungen an mehr als zwei (2) Tagen in der Woche gelten als Zusatzbestellungen ("Zusatzbestellungen"), Liefergebühren für solche sind mit 250 Euro pro Zusatzbestellung angesetzt und werden vom Partner getragen.

5.3 Zustellprobleme, die von einem der LANCH Lieferanten verursacht werden, stellen für die Parteien höhere Gewalt dar. In solchen Fällen bemüht sich LANCH um rasche Abhilfe. Zustellprobleme, die von einem Partner verursacht werden, können mit Gebühren von bis zu 100€, über die Herstellungsvergütung verrechnet werden.

5.4 Der Partner stellt sicher, dass die Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen und Werbematerialien unverzüglich nach der Lieferung geprüft und im Falle eines Mangels der Produkte LANCH unverzüglich über das Lieferketten-Bestellsystem benachrichtigt wird. Mängel, die nicht unverzüglich gerügt werden, gelten als genehmigt, es sei denn, der Mangel ist derart, dass er bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht erkennbar war.

5.5 Die Bestellungen des Partners erfolgen bei LANCH. Die LANCH geschuldeten Zahlungen für die Bestellungen werden anschließend mit der Partner Herstellungsvergütung verrechnet. LANCH behält sich vor, die Abwicklung der Lieferungen umzustellen.

5.6 In bestimmten Fällen kann der Partner selbständig bei Quellen seiner Wahl bestellen, allerdings nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LANCH.

6. Vergütung und Rechnungsstellung

6.1 Der Partner hat Anspruch auf eine Herstellungsvergütung („Herstellungsvergütung“) für den Verkauf der hergestellten Creator-Brand Gerichte an LANCH und die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Die Herstellungsvergütung berechnet sich am Nettobestellwert der Bestellungen von Creator-Brand-Gerichten, die vom Partner für LANCH in einem bestimmten Zeitraum zubereitet wurden („Bestellwert“). Auf den Bruttobestellwert werden dem Partner die in den Konditionen aufgeführten Marketing-, Service-, Plattform-, Payment- Gebühren berechnet. Die Marketing- und Service- Gebühren, sowie die Rechnungsbeträge für die Lebensmittelartikel, Lebensmittel, Verpackungen, Werbematerialien und ggf. Einrichtungsgebühren werden mit der Herstellungsvergütung verrechnet (siehe Ziffer 5.5). In den Servicegebühren enthalten sind Mitarbeiterschulungen der Partner, sowie das Anlegen der Partner auf den verschiedenen Lieferplattformen und das von Montag bis einschl. Sonntag verfügbare Lieferplattformen-Management, sowie die kontinuierlichen Beratungsgespräche mit dem Partner und alle weiteren Tätigkeiten und Services von LANCH gegenüber dem Partner. Die Marketinggebühren umfassen unteranderem die Betreibung der Marke durch LANCH und die Creator, aber hauptsächlich die Performance-Marketing Elemente auf den Lieferplattformen, sowie auf anderen Kanälen (z.b. Social Media), die spezifisch darauf ausgerichtet sind das Bestellvolumen des Partners zu steigern.

6.2 Die Abrechnung der ersten Herstellungsvergütung nach Vertragsschluss erfolgt zum letzten Tag oder zum 15. des Monats, in dem dieser Vertrag geschlossen wurde. Die Abrechnung der Herstellungsvergütung erfolgt anschließend jeweils am 15. eines jeden Monats und am letzten Tag eines jeden Monats.LANCH behält sich vor, die Abwicklung der Abrechnung umzustellen.

6.3 Der Partner hat nach seiner Wahl zur zusätzlichen Umsatzgenerierung die Möglichkeit, für Creator-Brand Gerichte Bargeld als Zahlungsoption anzubieten und insoweit von Kunden Bargeld als Zahlungsmittel anzunehmen. Der Partner ist für die Aktivierung der Zahlungsoption Bargeld verpflichtet, das von LANCH bereitgestellte SEPA-Lastschriftmandat zu unterzeichnen.

6.4 Für den Partner gilt das eingenommene Bargeld wirtschaftlich als Einlage in dessen Kasse. Der Partner verpflichtet sich, diese Einlagen ordnungsgemäß in die Bestandskasse zu buchen, um eine steuerrechtliche Erfassung zu gewährleisten.

6.5 LANCH verrechnet die in einem Abrechnungszyklus beim Partner eingegangenen Bargeldeinlagen als Vorauszahlung mit der angefallenen Herstellervergütung.

6.6 LANCH stellt dem Partner mit jeder Abrechnung eine Übersicht aus, in der alle während des jeweiligen Zeitraums erzielten Bestellungen von Kunden, für die der Partner Creator-Brand-Gerichte hergestellt hat, ausgewiesen sind. Die Abrechnung enthält zudem eine Übersicht der vom Bestellwert abgezogenen Beträge (Plattform-, Einrichtungs, Marketing-, und Servicegebühren, sowie ggf. Verrechnungen nach Ziff. 5.5), jeweils samt der ggf. anfallenden Umsatzsteuer sowie eine Übersicht der mit der Herstellervergütung verrechneten Bargeldeinlagen.

6.8 Übersteigen die Forderungen, die LANCH unter dieser Vereinbarung gegenüber dem Partner in einem Abrechnungszyklus hat, die Herstellervergütung, so ist der Partner verpflichtet, den Differenzbetrag innerhalb von (7) Tagen an LANCH zu zahlen. Übersteigen die Bargeldeinlagen in einem Abrechnungszyklus die Herstellervergütung, wird LANCH den Differenzbetrag per SEPA-Lastschrift beim Partner einziehen.

7. Laufzeit und Kündigung

7.1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Unbeschadet der folgenden Bestimmungen kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

7.2 Diejenigen Bestimmungen der Vereinbarung, die aufgrund ihrer Natur die Beendigung der Vereinbarung überdauern sollen, wie z.B. Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz geistiger Eigentumsrechte von LANCH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverbots Verpflichtungen, die Rechtswahl und die Streitbeilegungs-Bestimmungen sowie alle anderen relevanten nachvertraglichen Verpflichtungen, überdauern die Beendigung der Vereinbarung, soweit eine nachvertragliche Fortgeltung gesetzlich vorgesehen ist.

7.3 Die Parteien können unabhängig von der Geltendmachung weiterer Ansprüche die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt und diese nicht innerhalb der Fristsetzung beseitigt wird. Zur Klarstellung wird unter einer wesentlichen Verpflichtung insbesondere Folgendes verstanden: i) die andere Partei insolvent wird oder über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Partei zahlungsunfähig wird oder eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt ii) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aussetzt oder einstellt oder auszusetzen oder einzustellen droht iii) sich die finanzielle Lage der anderen Partei derart verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, in angemessener Weise nachzukommen, gefährdet ist.

7.4 Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Vertrags, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand. Bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund hat jede Partei der anderen Partei innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen alle der anderen Partei geschuldeten Beträge zu berechnen und zu bezahlen.

7.5 Unbeachtet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die LANCH zur Verfügung stehen, behält sich LANCH das Recht vor, die Herstellung von Creator-Brand-Gerichten durch den Partner (ganz oder teilweise) zu stoppen, wenn der Partner eine wesentliche Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt. LANCH ist berechtigt, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, bis der Partner in der Lage ist, die Verletzung zu beheben und seine künftige Fähigkeit zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung zur angemessenen Zufriedenheit von LANCH nachzuweisen.

8. Küchen- Lagerausstattung

8.1 Der Partner ist verpflichtet, im Rahmen dieser Vereinbarung bestimmte Küchenausstattung zu nutzen (siehe Küchen-/Lageranforderungen in den vereinbarten Konditionen), die für die Zubereitung der Creator-Brand erforderlich sind. Besitzt der Partner einige oder alle diese Geräte nicht, so ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten zu beschaffen, entweder über seine eigenen Kanäle (sofern sie den von LANCH festgelegten Spezifikationen entsprechen) oder über LANCH und/oder die vom LANCH vorgeschlagenen Lieferanten.

8.2 Wenn LANCH dem Partner in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Abschnitt Küchenausstattung verkauft, werden die Kosten dieser Geräte dem Partner als Einrichtungsgebühren für Küchenausstattung in Rechnung gestellt. LANCH ist berechtigt, die Gebühren für Küchenausstattungen mit der Partner Herstellungsvergütung zu verrechnen.

8.3 Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dessen Unterzeichnung, hat der Partner das Recht, die Geräte kostenfrei zurückzugeben. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Partner die Transportkosten sowie Bearbeitungskosten in Höhe von 250€ in Rechnung gestellt bzw. verrechnet werden. Der Partner ist verpflichtet, die Geräte zur Abholung an der Bordsteinkante bereitzustellen. Dies muss gemäß den Verpackungsrichtlinien erfolgen, die im Vorlauf mitgeteilt werden. Im Falle einer fehlerhaften Abholung, die auf ein Verschulden des Partners zurückzuführen ist, werden dem Partner die Transportkosten, Bearbeitungskosten und der Neuwert der Geräte in Rechnung gestellt oder verrechnet, es sei denn, es erfolgt ein zweiter Abholversuch. Der Partner hat die Möglichkeit, einen zweiten Abholversuch zu veranlassen, sofern dies ausdrücklich gewünscht wird. Sollte auch der zweite Abholversuch aufgrund des Verschuldens des Partners fehlschlagen, werden dem Partner erneut Bearbeitungskosten, Transportkosten und der Neuwert der Geräte in Rechnung gestellt oder verrechnet.

9. Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot

9.1 Der Partner ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Rahmen der Durchführung und Erfüllung dieser Vereinbarung erlangt hat, einschließlich dessen Inhalts, sowie alle Informationen, die LANCH dem Partner mitgeteilt hat oder die er anderweitig im Rahmen der Vertragserfüllung erhalten hat, insbesondere alle Informationen, die die Creator-Brand, die Richtlinien, den Inhalt von Schulungen und Schulungsunterlagen, den Inhalt der Vereinbarung sowie alle sonstigen Geschäftsgeheimnisse die LANCH betreffen (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt), geheim zu halten. Der Partner hat es zu unterlassen, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Dritter zu vertraulichen Informationen zu verhindern. Richtlinien und Schulungsunterlagen dürfen nicht weitergegeben oder kopiert werden. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Der Partner wird auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend verpflichten, die vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke zu nutzen.

9.2 Der Partner verpflichtet sich, während der Laufzeit und auch nach Beendigung dieser Vereinbarung, Rezepte, die in den Richtlinien von LANCH beschrieben sind, nicht für seine eigenen Gerichte zu verwenden oder diese an Dritte weiterzugeben.

9.3 Der Partner hat die Vereinbarung voll auszuschöpfen und seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auszuüben. Der Partner hat die Betriebsstätte während der Dauer der Vereinbarung uneingeschränkt und in einer Weise zu unterhalten, dass er jederzeit in der Lage bleibt, die Vereinbarung pflichtgemäß zu erfüllen. Der Partner stellt sicher, dass nur Personen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vereinbarung und den LANCH Richtlinien geschult wurden, die Creator-Brand-Gerichte in der Betriebsstätte des Partners herstellen. Der Partner wird alles Notwendige unternehmen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter keine Profile oder Konten in sozialen Medien und/oder anderen digitalen Kommunikationsplattformen erstellen, auf denen die von LANCH erarbeitete Creator-Brand (Marken oder Kennzeichen oder Geschäftsbezeichnung) verwendet werden.

9.4 Verstößt der Partner schuldhaft gegen das in § 10 geregelte Wettbewerbsverbot, die in Ziff. 9.1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung, gegen die in Ziff. 4 und Ziff. 10 festgeschriebenen Regeln zur Nutzung der Marketingmaterialien oder gegen das ausgehändigte Hygienekonzept, ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, eine Vertragsstrafe an LANCH zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von LANCH nach billigem Ermessen festgelegt und kann im Streitfall durch das zuständige Gericht auf Angemessenheit überprüft werden. LANCH ist bei einem Verstoß berechtigt, die Erteilung von Aufträgen zur Leistungserbringung einzustellen und/oder die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Partner zu kündigen.

9.5 Abgesehen von der Verpflichtung zur Verwendung der von LANCH zur Verfügung gestellten Verpackungs- und Werbematerialien hat der Partner ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LANCH jede eigene aktive Vermarktung der Creator-Brand oder Werbeaktivitäten im Zusammenhang mit der Creator-Brand zu unterlassen. Der Partner unterlässt es, beim Betrieb der Creator-Brand, abweichende Verpackungs- oder Werbematerialien zu verwenden.

9.6 Die Verpflichtungen des Partners zur Geheimhaltung bleiben auch für eine Zeit von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit LANCH bestehen und das in den vorhergehenden Punkten festgelegte Wettbewerbsverbot gilt während der Dauer dieser Vereinbarung.

9.7 Alle Presseanfragen, die beim Partner eingehen und die sich auf die Creator-Brand und/oder LANCH beziehen, sind rechtzeitig an LANCH weiterzuleiten, um einen einheitlichen öffentlichen Auftritt zu gewährleisten.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Der Partner wird die Creator-Brand sowie alle damit zusammenhängenden Informationen, Prozesse, Immaterialgüterrechte weder verleasen, verleihen, offenlegen, bewerben, vermarkten oder auf sonstige Weise nutzen oder anderen die Nutzung gestatten, es sein denn, dass LANCH einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat. LANCH und seine Lizenzgeber sind Inhaber aller Immaterialgüterrechte der Creator-Brand und der Partner erwirbt hieran keine Rechte.

11. Haftung und Freistellung

11.1 Der Partner ist verantwortlich und haftbar für alle Ansprüche, die Kunden gegenüber LANCH im Zusammenhang mit einer Verletzung gemäß Ziffer 4 durch den Partner geltend machen oder die (direkt oder indirekt) daraus entstehen.

11.2 Der Partner hält LANCH schadlos hinsichtlich aller Ansprüche Dritter (siehe Ziffer 4). Dies gilt auch für Kosten, die bei einer solchen Inanspruchnahme zum Zweck der Wahrung der Rechte von LANCH entstehen.

12. Haftung und Freistellung

12.1 Der Partner ist verpflichtet und gewährleistet, dass er angemessene von der lokalen Gesetzgebung im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Pflichten und in Bezug auf seine potenzielle Haftung bei Verlust oder Schaden in Übereinstimmung mit diesem Vertrag geforderte Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und bestätigt und vereinbart, dass er sie jederzeit für die Dauer des Vertrags aufrechterhält. Auf Anforderung von LANCH ist der Partner zur Vorlage eines Versicherungsnachweises verpflichtet.

12.2 Für die ordnungsgemäße und rechtsgemäße Haltung des eingenommenen Bargelds ist einzig der Restaurantpartner verantwortlich. LANCH übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für die Verwaltung und Erfassung der Bargeldeinlagen.

13. Datenschutz

13.1 Die Parteien verpflichten sich, ihren Verpflichtungen zum Datenschutz nachzukommen und finden ihre Rechte und Pflichten aufgeführt im Auftragsverarbeitungsvertrag.

14. Mindestlohn

14.1 Der Partner verpflichtet sich, seine Mitarbeiter in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn zu entlohnen und auch seine Subunternehmer sowie die von diesen eingesetzten Unternehmen entsprechend zu verpflichten.

14.2 Der Partner stellt LANCH von allen Ansprüchen inklusive der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei, die aufgrund seiner Mitarbeiter oder denen eines von ihm eingesetzten Subunternehmers gemäß § 13 MiLoG, § 14 AEntG gegen LANCH geltend gemacht werden.

15. Geldwäsche-, Terrorismusfinanizerungs und Korruptionsbekämpfung

15.1 Der Partner verpflichtet sich, die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche (insbesondere des deutschen Geldwäschegesetzes in seiner geltenden Fassung) einzuhalten.

15.2 Der Partner verpflichtet sich, bei Geschäftstätigkeiten und gegenüber Geschäftskontakten stets professionell und ethisch einwandfrei zu verhalten und sich nicht an Einflussnahmen durch Vorteilsgewährung oder Korruption jeglicher Art (aktiv oder passiv, finanziell oder anderweitig, direkt oder indirekt/mittelbar oder unmittelbar über Dritte) zu beteiligen.

15.3 Korruption umfasst dabei insbesondere jedes Verhalten, durch das einer Person Sach- oder Gegenleistungen gewährt oder von dieser gefördert oder angenommen werden (einschließlich übermäßige Vergütung für erbrachte Dienstleistungen, unangemessene Vorteile, Geschenke oder andere Wertgegenstände), Insider Einflussnahme, Erpressung oder Veruntreuung, jeweils um Aufträge zu erhalten, zu behalten oder zu gewähren, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

15.4 Der Partner verpflichtet sich, die von LANCH zur Erfüllung etwaiger (geldwäsche-)rechtlicher Pflichten benötigten Unterlagen und Informationen (insbesondere zur Identifikation des Partners, etwa mittels eines KYC Fragebogens) jederzeit umgehend zur Verfügung zu stellen.

15.5 Soweit sich Änderungen hinsichtlich der übermittelten Unterlagen und Informationen ergeben, hat der Partner die aktualisierten Unterlagen umgehend und unaufgefordert vorzulegen.

15.6 Der Partner nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass LANCH diese Vereinbarung fristlos und entschädigungslos aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Partner seine vorstehenden Pflichten nicht erfüllt und/oder sich herausstellt, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.

16. Kontrollrechte

16.1 LANCH ist berechtigt, ein externes Hygieneinstitut beizuziehen, um sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Partners alle zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Hygiene- und Lebensmittelsicherheitsstandards einhält. Die Betriebsstätte des Partners wird den Mitarbeitern des Hygieneinstituts während der Öffnungszeiten Zugang zu allen Räumlichkeiten gewähren und alle erforderlichen Untersuchungen zulassen.

16.2 Um sicherzustellen, dass der Partner die Richtlinien für die Herstellung der Creator-Brand-Gerichte einhält, und in bestem Glauben handelt, ist LANCH berechtigt, unangekündigte, offene oder verdeckte Besichtigungen der Betriebsstätte des Partners durchzuführen. LANCH ist berechtigt, die Betriebsstätte des Partners (einschließlich der Büro-, Lager- und Nebenräume) während der Öffnungszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Richtlinien zu überprüfen und alle anderen für diese Vereinbarung relevanten Beurteilungen vorzunehmen. LANCH wird dabei angemessene Vorkehrungen treffen, um Störungen des Betriebs so gering wie möglich zu halten.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diese Vereinbarung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Die Nutzung von Docusign ist zur Wahrung dieses Erfordernisses ausreichend. Die Vereinbarung ist von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien zu unterschreiben. Dasselbe gilt auch für jede mündliche Vereinbarung, die versucht, die Gültigkeit dieser Klausel auszusetzen.

17.2 LANCH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, wenn dies erforderlich sein sollte, um den geltenden Gesetzen zu entsprechen oder wenn die Änderung die Art oder Qualität der von den Parteien jeweils geschuldeten Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt. LANCH hat den Partner unverzüglich und schriftlich über eine solche Änderung zu informieren.

17.3 LANCH kann nach eigenem Ermessen Richtlinien, vertragliche Rechte (geistige und gewerbliche Schutzrechte), allgemeine Bedingungen, das Angebot an Lebensmitteln, die Produkte und sein Verhältnis zur Plattform ändern, um die Creator Brand an veränderte Marktbedingungen und Kundenerwartungen anzupassen. Der Partner kann aus solchen Änderungen keine Rechte ableiten. Wenn LANCH Änderungen vornimmt, die das Erscheinungsbild des Betriebs, der Verpackung und/oder der Lebensmittel beeinflussen, wird der Partner diese Änderungen umsetzen. Bei der Umsetzung von Änderungen wird LANCH die Interessen des Partners berücksichtigen und, falls erforderlich, eine angemessene Übergangsfrist einräumen.

17.4 LANCH kann jeden Betrag, den der Partner LANCH oder seinen verbundenen Unternehmen schuldet, mit jedem Betrag verrechnen, der dem Partner im Rahmen dieser Vereinbarung oder jeder anderen Vereinbarung zwischen dem Partner und LANCH zusteht.

17.5 LANCH ist nicht verantwortlich für die ständige oder ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform und haftet daher nicht für eine Nichtverfügbarkeit oder andere Ausfälle.

17.6 Der Partner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LANCH keine Rechte aus dieser Vereinbarung abtreten, übertragen oder in irgendeiner Weise damit handeln. LANCH kann alle Rechte, Ansprüche und Pflichten aus dieser Vereinbarung, die im Zusammenhang mit dieser entstehen, an seinen Rechtsnachfolger, an verbundene Unternehmen oder an Käufer übertragen.

17.7 Die Vereinbarung beinhaltet alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und ersetzt und beendet alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Garantien, Gewährleistungen, Zusicherungen und Absprachen, die zwischen den Parteien, egal ob schriftlich oder mündlich hierüber getroffen worden sind.

17.8 Höhere Gewalt: Wenn die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Seegefahren, Überschwemmung, Dürre, Schlechtwetter, Feuer, Explosion, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Bürgeraufstand, Volksaufstand, Staatsnotstand, Sabotage, Unfall, Embargo und Wirtschaftssanktionen, Regierungsprioritäten, Beschlagnahme oder Kontingentierung oder irgendeine andere Handlung einer Regierungsbehörde, Mangel oder Versorgungsausfall an Materialien oder Arbeitskräften oder Streiks oder andere arbeitsrechtliche Probleme, Export- und Importbeschränkungen, größere Vorfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie Pandemien, Streiks und andere Ereignisse von vergleichbarer Bedeutung oder andere Ereignisse, Handlungen, Anlässe oder Dinge, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen) unmöglich wird, stellt dies keine Pflichtverletzung dar.

17.9 Wenn der Partner aus einer Gruppe von Personen besteht, haften diese Personen solidarisch und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Rechte aus dem Vertrag können nur von der Personengruppe gemeinsam ausgeübt werden. Zur Abgabe von Willenserklärungen an LANCH, genügt es, wenn diese von einer der Personen aus der Gruppe abgegeben wird, welche sich gegenseitig durch und aufgrund der gemeinsamen Unterzeichnung des Vertrages die Vollmacht erteilen, jeweils einzeln im Namen des Partners zu handeln. Ist der Partner eine Kapitalgesellschaft, so ist er verpflichtet, LANCH unverzüglich zu informieren, wenn ein Eigentümerwechsel zu erwarten ist oder stattfindet. Diese Information muss die Namen der neuen Eigentümer enthalten.

17.10 Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen von Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Falls es den Parteien nicht gelingt, eine Streitigkeit, die sich aus dieser Vereinbarung und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, gütlich beizulegen, wird diese Streitigkeit ausschliesslich und endgültig durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Schlichtungsausschusses Berlin der Industrie- und Handelskammer Berlin entschieden, die zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns gültig ist. Die Zahl der Schiedsrichter hat drei (3) zu betragen.

17.11 Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In solchen Fällen ist die unwirksame oder rechtswidrige Bestimmung durch eine wirksame und rechtmäßige Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftliche Wirkung der unwirksamen oder gesetzwidrigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke in diesem Vertrag.